Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen AZ Folientechnik Lupfenstr. 14 78609 Tuningen, und seinen Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

2. Vertragsabschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistung zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3. Leistungen

Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich Werbetechnik, insbesondere Gestaltung, Produktion, Lieferung und Montage von Werbeanlagen, Beschriftungen, Digitaldrucken, Folierungen und ähnlichen Produkten. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.

Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag oder eine Stornierung der Bestellung bedarf der Schriftform. Tritt der Auftraggeber nach Vertragsschluss vom Vertrag zurück oder storniert die Bestellung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere bereits angefallene Materialkosten, Sonderanfertigungen, Fremdleistungen sowie bereits erbrachte Arbeits- und Planungsleistungen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Maßgeblich sind die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

Zahlungen sind ausschließlich in bar oder per Überweisung zu leisten. Andere Zahlungsarten werden nicht akzeptiert.

Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Bei Aufträgen mit einem Auftragswert ab 5.000,00 € netto ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes bei Auftragserteilung zu verlangen. Mit der Ausführung des Auftrags wird erst nach Zahlungseingang der Anzahlung begonnen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahnkosten zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Daten und Vorlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen oder Mehrkosten, die durch unvollständige oder fehlerhafte Angaben entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Korrekturen, Entwürfe und Freigaben

Entwürfe, Layouts, Skizzen, Visualisierungen, Muster oder Vorabansichten werden vom Auftragnehmer nach bestem fachlichen Wissen erstellt und dem Auftraggeber zur Prüfung übermittelt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Entwürfe sorgfältig und umfassend zu prüfen. Insbesondere sind Texte, Schreibweisen, Maße, Platzierungen, Farben, Kontraste, Logos, rechtliche Inhalte sowie die Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck zu kontrollieren.

Änderungs- und Korrekturwünsche sind vom Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Soweit im Angebot nicht anders vereinbart, sind eine Korrekturrunde im Preis enthalten. Weitere Änderungen, nachträgliche Anpassungen oder zusätzliche Entwürfe werden gesondert berechnet.

Mit der schriftlichen Freigabe (z. B. per E-Mail, Freigabeformular oder Unterschrift) übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung für die freigegebenen Inhalte. Nach erfolgter Freigabe sind Reklamationen aufgrund von inhaltlichen, gestalterischen oder formalen Fehlern ausgeschlossen.

Kosten, die durch nachträgliche Änderungen nach der Freigabe entstehen – insbesondere bei bereits begonnener oder abgeschlossener Produktion – trägt der Auftraggeber vollständig.

7. Liefer- und Leistungsfristen

Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Ereignisse höherer Gewalt oder unvorhersehbare Umstände berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zu verschieben.

8. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.

9. Gewährleistung und Reklamation

Der Auftraggeber hat die Ware oder Leistung unverzüglich nach Lieferung, Montage oder Abnahme zu prüfen und erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu melden. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelanzeige, gilt die Leistung als genehmigt.

Bei berechtigten und fristgerecht gerügten Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach eigener Wahl. Nachbesserungen erfolgen grundsätzlich ausschließlich am ursprünglichen Montageort. Werden Nachbesserungen, Reparaturen oder Änderungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers durch Dritte oder durch den Auftraggeber selbst vorgenommen, erlischt jeglicher Anspruch auf Gewährleistung und Garantie.

Schlägt die Nachbesserung trotz mindestens zwei fachgerechter Nachbesserungsversuche fehl oder wird sie vom Auftragnehmer endgültig und berechtigt verweigert, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Ein Rücktritt vom Vertrag ist jedoch ausschließlich bei erheblichen Mängeln zulässig, die die Gebrauchstauglichkeit oder den vereinbarten Zweck der Leistung wesentlich beeinträchtigen.

Ein Rücktritt vom Vertrag ist insbesondere ausgeschlossen bei:

  • geringfügigen Mängeln oder optischen Abweichungen,
  • technisch oder materialbedingt unvermeidbaren Erscheinungen (z. B. Staub- oder Partikeleinschlüsse, Überlappungen, Entlastungsschnitte),
  • Mängeln, die die Funktion oder Haltbarkeit der Folierung nicht wesentlich beeinträchtigen,
  • Mängeln, die durch äußere Einflüsse, Verschleiß oder unsachgemäße Nutzung entstanden sind.

Vor Erklärung des Rücktritts ist dem Auftragnehmer stets eine angemessene Frist zur Nachbesserung einzuräumen. Ein sofortiger Rücktritt ohne vorherige Nachbesserungsmöglichkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Weitergehende Ansprüche bestehen nur im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

Besonderheiten bei Folien- und Beschriftungsarbeiten

Bei der Montage von Folien (z. B. Fahrzeugfolierungen, Schaufensterbeschriftungen, Werbeschilder, Wand- oder Bodenfolien) lassen sich produktions- und montagebedingte geringfügige Abweichungen nicht vollständig vermeiden. Insbesondere stellen folgende Punkte keinen Mangel und keinen Reklamationsgrund dar:

  • geringfügige Staub- oder Partikeleinschlüsse, insbesondere bei Sonnenschutzfolien, Lackschutzfolien sowie Vollverklebungen (z. B. Fahrzeugvollfolierungen),
  • minimale Lufteinschlüsse, die sich innerhalb einer angemessenen Zeit von selbst zurückbilden können,
  • geringfügige Farb-, Struktur- oder Glanzabweichungen,
  • materialbedingte Toleranzen der eingesetzten Folien,
  • alters- oder untergrundbedingte Beeinträchtigungen (z. B. Lackzustand, Unebenheiten, Vorbeschädigungen).

Eine Gewährleistung für Folienverklebungen auf ungeeigneten, beschädigten, frisch lackierten oder nicht fachgerecht vorbereiteten Untergründen ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Folierungen, bei denen der Auftraggeber auf eine empfohlene Vorbehandlung oder Demontage ausdrücklich verzichtet.

Natürlicher Verschleiß, witterungsbedingte Einflüsse, unsachgemäße Pflege, mechanische Belastungen sowie der Einsatz von Hochdruckreinigern, aggressiven Reinigungsmitteln oder Bürsten stellen ebenfalls keinen Mangel dar.

10. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.

Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall oder sonstige Vermögensschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden oder Beeinträchtigungen, die entstehen durch:

  • Steinschläge, Splitt, mechanische Einwirkungen oder Fremdeinwirkung,
  • die Nutzung von Waschanlagen, Waschstraßen, Hochdruckreinigern oder Bürsten,
  • witterungsbedingte Einflüsse wie UV-Strahlung, Hitze, Kälte, Frost, Feuchtigkeit, Streusalz oder extreme Wetterereignisse,
  • natürlichen Verschleiß sowie alters- oder materialbedingte Veränderungen,
  • ungeeignete, beschädigte oder vorbelastete Untergründe (z. B. Lack, Glas, Kunststoff, Fassaden),
  • vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien oder Daten,
  • unsachgemäße Nutzung, Pflege oder Reinigung durch den Auftraggeber oder Dritte,
  • höhere Gewalt.

Bei Montagearbeiten an Fahrzeugen, Gebäuden oder sonstigen Objekten haftet der Auftragnehmer nicht für bereits vorhandene Schäden oder für Schäden, die aufgrund material- oder konstruktionsbedingter Eigenschaften (z. B. Nachlackierungen, empfindliche Lacke, alte Beschichtungen) entstehen, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und Subunternehmer.

11. Urheber- und Nutzungsrechte an Designs

Alle vom Auftragnehmer erstellten Entwürfe, Designs, Reinzeichnungen, Grafiken, Layouts, Skizzen, Druckdaten, Plot- und Produktionsdateien sowie sonstige kreative Leistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Der Auftragnehmer bleibt – auch nach vollständiger Bezahlung – Urheber dieser Arbeiten, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung lediglich die vereinbarten Nutzungsrechte am Endprodukt (z. B. der produzierten und montierten Werbeanlage, Folierung oder Beschriftung). Eine Herausgabe von offenen Dateien, Entwurfsdaten oder Produktionsdaten (z. B. AI-, PSD-, INDD-, PDF-, Plot- oder Druckdaten) ist nicht geschuldet.

Die Übertragung weitergehender Nutzungsrechte, insbesondere das Recht zur Weiterverwendung, Veränderung, Vervielfältigung oder Weitergabe der Designs an Dritte, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und kann gesondert vergütet werden.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erstellten Designs und ausgeführten Arbeiten zu Referenz- und Werbezwecken (z. B. Website, Social Media, Portfolio) zu verwenden, sofern keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

12. Montage von Folien am Objekt / Genehmigungen

Sofern Montageleistungen vereinbart sind, erfolgen diese durch den Auftragnehmer fachgerecht, nach dem aktuellen Stand der Technik sowie nach den durch Schulungen und Zertifizierungen erworbenen Kenntnissen. Der Auftragnehmer ist entsprechend geschult und zertifiziert für die Montage von Werbe-, Schutz- und Spezialfolien.

Die Montage erfolgt unter Berücksichtigung der objekt- und materialbedingten Gegebenheiten vor Ort (z. B. Untergrundbeschaffenheit, Witterung, Temperatur, Staubaufkommen, Lichtverhältnisse). Abweichungen, die sich aus diesen Umständen ergeben, stellen keinen Mangel dar, sofern die Montage nach fachlichen Standards durchgeführt wurde.

Bei der Folienmontage kann es – insbesondere bei komplexen Formen, Sicken, Kanten, Vertiefungen oder großflächigen Verklebungen – technisch erforderlich sein, Folien zu überlappen, Entlastungsschnitte vorzunehmen oder die Folie entlang von Lackkanten bzw. im Lackbereich zu schneiden. Diese Maßnahmen entsprechen dem Stand der Technik und stellen keinen Mangel dar.

In einzelnen Fällen kann es durch das Schneiden der Folie im Lackbereich zu leichten, oberflächlichen Mikrokratzern kommen. Diese sind material- und arbeitsbedingt und lassen sich in der Regel durch fachgerechtes Polieren vollständig oder weitgehend entfernen. Solche leichten Gebrauchsspuren stellen keinen Reklamations- oder Gewährleistungsanspruch dar, sofern die Arbeiten fachgerecht ausgeführt wurden.

Eine Gewährleistung für Lackschäden, Lackablösungen, Farbveränderungen oder sonstige Beeinträchtigungen des Untergrundes nach dem Entfernen von Folien ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bei nachlackierten, gealterten, beschädigten oder nicht originalen Lacken sowie bei Fahrzeugen oder Objekten mit Vorschäden.

Bei Lackschutzfolien handelt es sich um Funktionsfolien zum temporären Schutz des Lackes und nicht um eine Lackierung oder eine gleichwertige Oberflächenbeschichtung. Lackschutzfolien können den Lack vor äußeren Einflüssen schützen, stellen jedoch keine vollständige oder dauerhafte Veredelung dar. Gebrauchsspuren, Steinschläge, Kratzer oder optische Veränderungen, die trotz Lackschutzfolie entstehen, stellen keinen Mangel dar.

Die Haftung und Gewährleistung für Folienverklebungen setzt voraus, dass der vorhandene Lack eine ausreichende Haftfestigkeit aufweist. Maßgeblich hierfür sind die Gitterschnittwerte gemäß DIN EN ISO 2409. Lacke mit unzureichenden Gitterschnittwerten, mangelhafter Haftung, Nachlackierungen oder nicht fachgerecht ausgeführte Lackarbeiten gelten als ungeeignet für Folienverklebungen.

Bei nachlackierten Teilen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährleistung oder Haftung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nachlackierung dem Auftragnehmer bekannt war oder nicht. Für Schäden, Ablösungen, Lackabzüge oder sonstige Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit Folienmontage oder Folienentfernung an nachlackierten Bauteilen entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung oder Haftung.

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass:

  • das Objekt frei zugänglich ist,
  • die zu beklebenden Flächen sauber, trocken und für die Verklebung geeignet sind,
  • alle erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen oder Freigaben vor Montagebeginn vorliegen.

Mehrkosten oder Verzögerungen, die aufgrund nicht erfüllter Voraussetzungen, ungeeigneter Untergründe oder fehlender Genehmigungen entstehen, trägt der Auftraggeber.

13. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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